261bis StGB unter einem entsprechenden Sachstamm registriert.» Die Weisung wurde vom Chef des DAP nach Rücksprache mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erlassen. Somit handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Hingegen ist seit dem 1. August 2001 die Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) vom 27. Juni 2001 in Kraft, welche die Sicherheitsorgane ermächtigt, Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist (Art. 13 Abs. 1 VWIS). Ferner wird die Bundesanwaltschaft durch Anhang 1 Ziff.