13 Bereich zweckmässig. Insbesondere stellt der EDSB durch das Notieren der Dokumentennummern sicher, dass Akten nicht nachträglich entfernt werden können. 7. (Feststellung zum vorliegenden Fall) 8.a. Die EDSK stellte anlässlich ihres Augenscheins fest, dass eine entsprechende Verurteilung des Gesuchstellers X Anlass zur Registrierung unter dem Sachstamm Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) war. Dabei handelte es sich nicht um eine Registrierung im Einzelfall, sondern um Einträge im Rahmen der systematischen Registrierung aller Verurteilungen wegen Verletzung dieser Strafnorm.