Allein das Notieren und Aufbewahren von Dokumentennummern beim EDSB genügt für die Überprüfungen durch die EDSK nicht. Ob es ausreicht, die rechtlichen Überlegungen des EDSB nur im Fall von Fehlerbeanstandungen festzuhalten, ist fraglich. Indessen scheint die hinsichtlich Aktenaufbewahrung gefundene Lösung (Aufbewahrung der Akten beim BAP) angesichts der Geheimhaltungsinteressen im vorliegenden