14 Abs. 4 ZentG) möglich ist, empfahl die EDSK in ihrem Zwischenentscheid dem EDSB, seine Abklärungen in den Akten zu dokumentieren. Sodann muss der EDSB seine Überprüfungen zuhanden der EDSK angemessen dokumentieren, sofern ein Gesuchsteller um Überprüfung der Mitteilung des EDSB bzw. des Vollzugs seiner Empfehlungen durch die EDSK ersucht. Der Bericht sollte in den Grundzügen die Feststellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Erwägungen sowie allfällige Massnahmen dokumentieren. Allein das Notieren und Aufbewahren von Dokumentennummern beim EDSB genügt für die Überprüfungen durch die EDSK nicht.