Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich eine Pflicht zur Führung von Akten. Ob eine Aktenführungspflicht besteht, hängt von der konkreten Interessenlage ab (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 297). Da auch für Datenbearbeitungen des DAP und der Bundeskriminalpolizei ein Akteneinsichtsrecht zeitlich nicht unbegrenzt ausgeschlossen werden kann, ein solches vielmehr im Zeitpunkt der nachträglichen Information der betroffenen Personen (Art. 18 Abs. 6 BWIS bzw. Art. 14 Abs. 4 ZentG) möglich ist, empfahl die EDSK in ihrem Zwischenentscheid dem EDSB, seine Abklärungen in den Akten zu dokumentieren.