In seiner Stellungnahme schlug er im Einvernehmen mit dem BAP ein System vor, wonach die Ausdrucke aus den Systemen und die übrigen Dokumente (auch im Hinblick auf eine spätere Auskunftserteilung an die betroffene Person) beim BAP aufbewahrt werden. Bezüglich der Dokumentation seiner rechtlichen Überlegungen machte der EDSB geltend, dass namentlich das Notieren der einschlägigen rechtlichen Grundlagen einen unverhältnismässigen Aufwand verursache, jedenfalls soweit es sich um seines Erachtens zulässige Datenbearbeitungen handle. Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich eine Pflicht zur Führung von Akten.