6. Der EDSB verzichtet, wie er darlegte, aus Sicherheitsgründen darauf, die Ergebnisse seiner Überprüfung schriftlich festzuhalten, sofern er keine Empfehlung erlässt. In seiner Stellungnahme schlug er im Einvernehmen mit dem BAP ein System vor, wonach die Ausdrucke aus den Systemen und die übrigen Dokumente (auch im Hinblick auf eine spätere Auskunftserteilung an die betroffene Person) beim BAP aufbewahrt werden.