Da die Datenbearbeitungsprotokolle nicht überprüft wurden, kann heute im Fall der Gesuchsteller nicht mehr festgestellt werden, ob unrechtmässige Zugriffe auf ihre Daten erfolgten. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der EDSB wie die EDSK im Rahmen ihrer Kontrolle abklären müssen, ob Daten über die Gesuchsteller ohne gesetzliche Grundlage bzw. gestützt auf gesetzeswidrige Verordnungsbestimmungen bearbeitet werden, und sie haben entsprechende Empfehlungen zur Behebung festgestellter Mängel in der Datenbearbeitung zu erlassen. 6.