12 und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) stützen, übersieht jedoch, dass die Bestimmung dem Bundesrat lediglich eine Organisationskompetenz erteilt, jedoch keine Kompetenz zur Derogation gesetzlich verankerter Datenschutzvorschriften. Da die Datenbearbeitungsprotokolle nicht überprüft wurden, kann heute im Fall der Gesuchsteller nicht mehr festgestellt werden, ob unrechtmässige Zugriffe auf ihre Daten erfolgten.