18 BWIS erübrigen. Da allerdings der EDSB im Kontrollfall bei einer rechtswidrigen Bearbeitung eine Empfehlung erlässt, wird er diese auch aussprechen, selbst wenn er die gleichen Punkte schon in der Ämterkonsultation gerügt hat. Der Einbezug des EDSB in die Ämterkonsultation kann und wird in Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art. 18 BWIS die Normenkontrolle im Anwendungsfall nicht vollständig ersetzen. Gleichfalls ist die Rechtmässigkeit von Datenbekanntgaben, insbesondere die Rechtmässigkeit von Zugriffsrechten zu überprüfen, soweit von solchen Gebrauch gemacht wurde.