DSG die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Bearbeitung verlangen. Daraus folgt im Hinblick auf die eingangs gemachten Überlegungen (vgl. E. 2), dass EDSB und EDSK entsprechend dem Wortlaut von Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS unter Umständen anlassbezogen bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eine Normenkontrolle durchzuführen haben. Wohl überprüft der EDSB die Rechtmässigkeit der Verordnungen in der Ämterkonsultation. Er scheint der Meinung zu sein, dass sich aus diesem Grund erneute Überprüfungen in Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art. 18 BWIS erübrigen.