11 der Protokolle tatsächlich Kontrollen durchgeführt werden, verliert die Massnahme wesentlich an Wirksamkeit, jedenfalls dann, wenn dieser Umstand bei den Datenbearbeitenden bekannt ist (vgl. dazu auch Kurt Pauli, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, hrsg. von Maurer/ Vogt, Basel 1995, N. 15 zu Art. 7 DSG). Es ist offensichtlich, dass eine Kontrolle der Datenbearbeitungsprotokolle mit einem enormen Aufwand verbunden ist und zudem nur teilweise wirksam wäre (vgl. dazu auch Pauli, a.a.O.), was den EDSB auch in diesem Punkt auf die Verhältnismässigkeit seiner Kontrollen verweisen liess.