18 BWIS und Art. 14 ZentG (rechtmässig Daten bearbeiten) legt auch hier den Schluss nahe, dass zumindest in Fällen, in denen die Kontrolle des EDSB oder der EDSK ergibt, dass bspw. eine Vielzahl von Informationen über den Gesuchsteller gespeichert sind oder dass die gespeicherten Informationen intensiv bearbeitet wurden, auch zu prüfen ist, welche Bearbeitungen mit den gespeicherten Daten tatsächlich durchgeführt wurden. c. Die Protokollierung soll im weiteren sicherstellen, dass die tatsächlich erfolgten Bearbeitungen nachträglich noch nachvollzogen werden können. Werden die Datenbearbeitungen aber nur protokolliert, ohne dass anhand