14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS nicht nur das Auskunftsrecht des Betroffenen stellvertretend durch den EDSB und die EDSK wahrgenommen, sondern er und sie müssen grundsätzlich auch gestützt auf die erlangten Informationen stellvertretend die objektiv angezeigten Ansprüche der betroffenen Person nach Art. 25 DSG ausüben. Gegenstand von Verfahren nach Art. 25 DSG sind in erster Linie die tatsächlich durchgeführten Datenbearbeitungen. Die Formulierung von Art. 18 BWIS und Art.