bearbeitet, die das Gesetz nicht erlaubt, handelt es sich um unrechtmässige Datenbearbeitungen. b. In der Stellungnahme zum Zwischenentscheid der EDSK wendete der EDSB hinsichtlich der Überprüfung der Protokolle der Datenbearbeitungen ein, dass in der parlamentarischen Diskussion von einer stellvertretenden Ausübung des Auskunftsrechtes durch EDSB und EDSK die Rede gewesen sei. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG gebe dem Betroffenen aber nur Anspruch auf Auskunft über die in der Datensammlung vorhandenen Daten, den Zweck, gegebenenfalls die Rechtsgrundlage des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.