21 Abs. 1 der ISIS-Verordnung gilt für die Datensicherheit Art. 20 VDSG. Dieser verweist wiederum auf die Art. 8-10 VDSG (Art. 20 Abs. 1 VDSG). Art. 10 Abs. 1 VDSG schreibt die Protokollierung bei automatisierten Datenbearbeitungen vor, wenn der Datenschutz nicht mit präventiven Massnahmen gewährleistet werden kann. «Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden.» Sinn der Protokollierung der Datenbearbeitungen ist somit sicherzustellen, dass die Daten nur für die erlaubten Zwecke bearbeitet werden. Werden Daten für Zwecke