Da die Bearbeitungsprotokolle nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) nur «während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten» sind, lässt sich diese Überprüfung bezogen auf den Fall der Gesuchsteller nun wohl definitiv nicht mehr nachholen, jedenfalls was die Datenbearbeitungen ein Jahr vor Gesuchseinreichung betrifft. Indessen handelt es sich um eine Frage grundsätzlicher Natur, die sich in jedem neuen Fall nach Art. 14 ZentG und Art. 18 BWIS stellen wird, weshalb sie nachfolgend trotzdem erörtert wird. Nach Art. 21 Abs. 1 der ISIS-Verordnung gilt für die Datensicherheit Art.