10 Eine Überprüfung der Datenbearbeitungsprotokolle fand auch nach dem Zwischenentscheid der EDSK nicht statt. Warum der EDSB mit dem BAP auch keine Lösung für die Kontrolle der Bearbeitungsprotokolle erarbeitet hat, ist nicht bekannt. Da die Bearbeitungsprotokolle nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) nur «während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten» sind, lässt sich diese Überprüfung bezogen auf den Fall der Gesuchsteller nun wohl definitiv nicht mehr nachholen, jedenfalls was die Datenbearbeitungen ein Jahr vor Gesuchseinreichung betrifft.