Zumindest im Sinne einer Plausibilitäts- oder Willkürkontrolle prüfen demnach beide Kontrollinstanzen grundsätzlich Aspekte der Verhältnismässigkeit. Diese Überprüfung wird immerhin dadurch erleichtert, dass insbesondere das BWIS und das dazugehörige Ausführungsrecht verschiedene Regelungen enthalten, die eine gewisse Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Datenbearbeitungen in ISIS darstellen (vgl. dazu E. 8e und f). Ähnliches gilt für die Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der registrierten Informationen.