Der Bund hat entweder die Gesetze zu ändern, oder die gesetzlichen Kontrollorgane mit den Ressourcen auszustatten, die sie für die Durchführung der gesetzlichen Kontrollen benötigen. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Kognition oder ein Verzicht auf die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen in den Akten im Hinblick auf die beschränkten Ressourcen der Kontrollorgane ist diesen verwehrt. 3. Da wie gesagt die persönlichen Rechtschutzinteressen der betroffenen Person nur beschränkt objektivierbar sind und nur angenommen werden können, ist fraglich, welche Rechte sich ohne Mitwirkung der betroffenen Person überhaupt stellvertretend durch EDSB und EDSK ausüben lassen.