Den Betroffenen ist die direkte Einsicht in die Daten verwehrt. Erst nach Jahren werden sie allenfalls anlässlich der Löschung der Daten über deren Bearbeitung informiert (Art. 18 Abs. 6 BWIS; Art. 14 Abs. 4 ZentG), wobei die Praxis des BAP hinsichtlich nachträglicher Information der Betroffenen keiner besonderen gesetzlichen Kontrolle unterliegt. BWIS und ZentG sehen dafür nur eine indirekte Kontrolle durch staatliche Instanzen vor. Der Bund hat entweder die Gesetze zu ändern, oder die gesetzlichen Kontrollorgane mit den Ressourcen auszustatten, die sie für die Durchführung der gesetzlichen Kontrollen benötigen.