15 und 25 DSG geschehen. Entsprechend soll von EDSB und EDSK nicht bloss das Auskunftsrecht stellvertretend ausgeübt werden, sondern sie sollen sinngemäss auch die der betroffenen Person nach Art. 25 DSG zustehenden Rechte insoweit stellvertretend wahrnehmen. Dabei stossen sie allerdings unter Umständen insofern an Grenzen, als sich die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Person nur vermuten und beschränkt objektivieren lassen und als nicht Geheimhaltungsanliegen entgegen stehen.