14 Abs. 2 ZentG und Art. 18 Abs. 1 BWIS (Prüfung, ob rechtmässig Daten über die betroffene Person bearbeitet werden) geht daher, wie der EDSB schon dargelegt hat, über die stellvertretende Wahrnehmung des Auskunftsrechtes nach Art. 8 DSG hinaus. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gibt der betroffenen Person zwar das Recht, die sie betreffenden Daten einzusehen und Informationen über die Datenbearbeitung zu erlangen; doch hat die betroffene Person aufgrund von Art. 8 DSG kein Recht, sich zur Bearbeitung zu äussern oder Änderungen zu verlangen. Dies muss nach Art. 15 und 25 DSG geschehen.