7 nach Art. 15 DSG. Ohne das Auskunftsrecht, das Basis für die Wahrnehmung solcher Ansprüche ist, können die Betroffenen ihre Abwehrrechte nach DSG kaum wirksam ausüben. Dies zeigt sich bei den Datenbearbeitungen in JANUS und ISIS, wo die Kontrolle durch die direkt Betroffenen ausgeschlossen ist und diese sich höchstens bezüglich der Daten, die nach Art. 17 BWIS an dritte Stellen weitergegeben wurden und die sie durch diese zur Kenntnis bekamen, für den Schutz ihrer Persönlichkeit wehren können. b. Der Auftrag von Art. 14 Abs. 2 ZentG und Art.