25 DSG kann eine betroffene Person verlangen, dass das Bundesorgan das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt, dessen Folgen beseitigt und die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Abs. 1). Ferner existieren ein Berichtigungs‑ und ein Bestreitungsrecht, ein Sperrrecht sowie das Recht auf Weiterleitung eines entsprechenden Entscheides an Dritte oder die Publikation dieses Entscheides (Abs. 3). Ähnliches gilt gegenüber einer privaten Daten bearbeitenden Person