Bearbeitungen eine genügende gesetzliche Grundlage (einschliesslich des Verordnungsrechts) vorhanden ist, ob die Bekanntgabe von Personendaten über sie rechtmässig erfolgte, etc. Aufgrund dieser Überprüfungen können die Betroffenen dann auch gegenüber einer Bundesbehörde Ansprüche nach Art. 25 DSG geltend machen. Nach Art. 25 DSG kann eine betroffene Person verlangen, dass das Bundesorgan das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt, dessen Folgen beseitigt und die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Abs. 1).