Der Inhaber der Datensammlung muss ihr gem. Abs. 2 alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten, den Zweck der Datenbearbeitung gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Kategorien der an der Sammlung Beteiligten sowie die Kategorien der Datenempfänger mitteilen. Gestützt auf diese Auskunft können die Betroffenen unter anderem überprüfen, ob die sie betreffenden Daten zu Recht in der Datensammlung bearbeitet werden, ob die über sie eingetragenen Daten richtig sind, ob deren Bearbeitung verhältnismässig ist, ob für die mit den gespeicherten Daten vorgenommenen