Er habe in Analogie zu Art. 8 DSG zu prüfen, ob die Personendaten rechtmässig gespeichert oder aufbewahrt werden, bzw. er müsse der EDSB verhindern, dass Daten unrechtmässig gespeichert würden. Dagegen sei er zur Überprüfung der Datenbearbeitungsprotokolle, zur Überprüfung der Rechtmässigkeit von Zugriffsrechten innerhalb des BAP oder zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit von Verordnungen im Rahmen der Auskunftsverfahren nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS nicht verpflichtet. Wenn sich nun der EDSB per Analogie auf Art. 8 DSG beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass eine betroffene Person nach Art. 8 DSG Auskunft darüber verlangen kann, ob über sie Daten bearbeitet werden.