BWIS überprüft die EDSK «das Wirken des EDSB» und den Vollzug seiner Empfehlungen. Somit ist zunächst festzustellen, welche Aufgaben der EDSB im Rahmen der indirekten Auskunftsverfahren nach BWIS und ZentG im einzelnen wahrzunehmen hat. Der EDSB hält in seiner Stellungnahme zum Zwischenentscheid der EDSK dafür, dass es lediglich um eine stellvertretende Ausübung des Auskunftsrechts gehe, hingegen keine weitergehenden Überprüfungen vorgenommen werden müssten. Er habe in Analogie zu Art. 8 DSG zu prüfen, ob die Personendaten rechtmässig gespeichert oder aufbewahrt werden, bzw. er müsse der EDSB verhindern, dass Daten unrechtmässig gespeichert würden.