Die gleiche Sonderregelung des Auskunftsrechts sollte für das BWIS übernommen (vgl. insbesondere Votum Engler in: AB 1996 N 2119). Aus Art. 14 Abs. 3 ZentG und Art. 18 Abs. 2 BWIS ergibt sich somit, dass die EDSK für ihre (Nach‑)Kontrolle über dieselben Überprüfungs‑, Beurteilungs- und Empfehlungsbefugnisse verfügt wie der EDSB. Das entspricht sinngemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG, wonach eine Beschwerdeinstanz dieselbe Entscheidkompetenz hat wie die Vorinstanz. 2.a. Nach Art. 14 Abs. 3 ZentG und Art. 18 Abs. 2 BWIS überprüft die EDSK «das Wirken des EDSB» und den Vollzug seiner Empfehlungen.