6 Die Möglichkeit an die EDSK zu gelangen, wurde in der parlamentarischen Diskussion des ZentG als zweiter Schritt der um Auskunft ersuchenden Person dargestellt, als Möglichkeit, die Mitteilung des EDSB durch die EDSK noch einmal überprüfen zu lassen. Dabei wurden die beiden Überprüfungsmöglichkeiten als gleichwertige, einander nachfolgende Schritte genannt (vgl. bspw. Votum Stamm oder Votum von Bundesrat Koller in: AB 1994 N 1484 ff.; ferner Voten Zimmerli, Plattner oder Danioth in: AB 1994 S 726 ff). Die gleiche Sonderregelung des Auskunftsrechts sollte für das BWIS übernommen (vgl. insbesondere Votum Engler in: AB 1996 N 2119).