Aus diesem Grund hat die EDSK im vorliegenden Verfahren die Sache zwar mit Zwischenentscheid «an die Vorinstanz zurückgewiesen», den EDSB aber zu einer erneuten Prüfung und Berichterstattung an die EDSK aufgefordert. Nachdem der EDSB die gewünschte Überprüfung nur teilweise durchgeführt hat, entscheidet die EDSK über die offenen Fragen selbst. e. Wie erwähnt kann die betroffene Person von der EDSK verlangen, dass diese die Mitteilung des EDSB oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlungen überprüfe.