14 Abs. 3 ZentG zur Anwendung gelangt. Namentlich kann eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im eigentlichen Sinne nicht erfolgen. In Verfahren nach VwVG haben die Gesuchsteller Parteirechte und können somit den neuen Entscheid der Vorinstanz wieder mit den üblichen Rechtsmitteln anfechten. Das ist in den Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art. 18 BWIS nicht möglich. Aus diesem Grund hat die EDSK im vorliegenden Verfahren die Sache zwar mit Zwischenentscheid «an die Vorinstanz zurückgewiesen», den EDSB aber zu einer erneuten Prüfung und Berichterstattung an die EDSK aufgefordert.