14 Abs. 2 ZentG und Art. 18 Abs. 1 BWIS sowie über die Zentralstellen (heute Bundeskriminalpolizei [BPK]) und den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) beim BAP, namentlich hinsichtlich des Vollzugs der Empfehlungen des EDSB. d. Nach Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Es stellt sich die Frage, wie weit diese Bestimmung auch in Verfahren nach Art. 18 Abs. 2 BWIS bzw. Art. 14 Abs. 3 ZentG zur Anwendung gelangt.