Damit geht die Aufgabe der EDSK in Verfahren nach Art. 18 BWIS bzw. Art. 14 ZentG eindeutig über eine blosse Ombudsfunktion hinaus, deren Aufgabe es ist zu vermitteln, bzw. Menschen, die Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Rechte benötigen zu beraten, sie allenfalls an kompetente Stellen zu verweisen. Im Gegenteil hat die EDSK in den Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art.