5 Aufgabe der EDSK aus: «Aus politischen Gründen hält es die Kommission jedoch für vertretbar, einer betroffenen Person die Möglichkeit zu eröffnen, an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu gelangen, damit diese auch das Wirken des Datenschutzbeauftragten im Einzelfall noch überprüfe.» Der parlamentarischen Diskussion zu Art. 18 BWIS lag ein gleiches Verständnis des Auskunftsrechts bzw. der Aufgabe des EDSB bzw. der EDSK zu Grunde, wenn auch dort teilweise eine andere Terminologie verwendet wurde (vgl. AB 1996 N 733 ff. u. 2118 ff.). Damit geht die Aufgabe der EDSK in Verfahren nach Art.