In der Diskussion der Räte zum ZentG wurde für das Auskunftsverfahren oft der Begriff des «Autoritätsbeweises» verwendet. Das Auskunftsrecht wurde «ersetzt durch den Autoritätsbeweis, den Glauben der betroffenen Bürgerinnen und Bürger an die moralische Autorität und die sachliche Kompetenz einer väterlichen Figur, hier des Datenschutzbeauftragten, oder eines Kollektivs, der Eidgenössischen Datenschutzkommission» (Votum Ständerat Plattner, AB 1994 S 727; vgl. ferner zahlreiche weitere Voten mit analoger Umschreibung des Autoritätsbeweises in: AB 1994 S 726 ff. u. AB 1994 N 1481 zu Art. 14 ZentG).