Nach dem Gesetzestext hat die EDSK die Aufgabe, auf Verlangen einer betroffenen Person die Mitteilung des EDSB oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch die EDSK ist somit die Wahrnehmung der gesetzlichen Prüfungsaufgabe durch den EDSB einerseits und der Vollzug seiner Empfehlungen andererseits. In der Diskussion der Räte zum ZentG wurde für das Auskunftsverfahren oft der Begriff des «Autoritätsbeweises» verwendet.