18 BWIS keine Entscheidkompetenz habe (Votum Loretan, AB 1996 N 733). Dies spricht klar dagegen, dass der Gesetzgeber die EDSK in Analogie zur Lösung des DSG für den Privatbereich als Schiedskommission vorsah, da der EDSK dort Entscheidkompetenz zukommt. c. Da die EDSK in den Verfahren nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS in keiner der vom DSG vorgesehenen Funktionen eingesetzt wurde, ist eine genauere Analyse der massgebenden Gesetzesbestimmungen notwendig. Nach dem Gesetzestext hat die EDSK die Aufgabe, auf Verlangen einer betroffenen Person die Mitteilung des EDSB oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung zu überprüfen.