b. Weder die beiden Gesetze noch die Materialien enthalten einen Hinweis, dass die EDSK in ihrer Funktion als Schiedskommission in Analogie zur Regelung des Datenschutzgesetzes im Privatbereich (Art. 33 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 DSG) eingesetzt worden wäre. Allgemein wurde in der parlamentarischen Diskussion in vielen Voten hinsichtlich der Kontrolle durch den EDSB gerügt, dass dieser nur unverbindliche Empfehlungen erlassen könne. In den Materialien zum BWIS findet sich ferner ein (unwidersprochen gebliebenes) Votum, worin betont wird, dass die EDSK im Verfahren nach Art. 18 BWIS keine Entscheidkompetenz habe (Votum Loretan, AB 1996 N 733).