18 Abs. 1 und Abs. 2 BWIS bzw. Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 ZentG. Inhaltlich sind die beiden Bestimmungen identisch. Die Gesetze regeln die Frage, in welcher Funktion die EDSK hier eingesetzt ist und welche Kompetenzen ihr dabei zukommen, nicht explizit. Ausdrücklich bestimmen sie nur, dass das Begehren an die EDSK um Überprüfung der Meldung des EDSB, bzw. des Vollzugs seiner Empfehlungen kein Rechtsmittel ist, die EDSK somit nicht als Rekurskommission eingesetzt wurde. b. Weder die beiden Gesetze noch die Materialien enthalten einen Hinweis, dass die EDSK in ihrer Funktion als Schiedskommission in Analogie zur Regelung des Datenschutzgesetzes im Privatbereich (Art. 33 Abs. 1 Bst.