4 die Durchführung derjenigen von der EDSK verlangten Abklärungen, die Gegenstand seiner «Wiedererwägung» waren. Namentlich kontrollierte er die Datenbearbeitungsprotokolle nicht. Aus den Erwägungen: 1.a. Für die Beurteilung der bei der EDSK eingegangen Begehren um Überprüfung der Mitteilung des EDSB durch die EDSK nach Art. 18 Abs. 2 BWIS bzw. Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1999 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360) musste die EDSK vorfrageweise prüfen, in welcher Funktion sie in diesen Verfahren eingesetzt ist und welches Recht darauf Anwendung findet. Massgebend sind Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2