Hinsichtlich der Einträge in ISIS gelangte er zum Schluss, dass keine unrechtmässigen Datenbearbeitungen über die Gesuchsteller vorliegen. In seiner Stellungnahme setzte sich der EDSB ferner mit dem Zwischenentscheid der EDSK auseinander und verlangte sinngemäss eine Wiedererwägung. Auf die Ausführungen des EDSB wird nachfolgend - soweit sie sich auf noch offene Punkte beziehen - eingegangen. Der EDSB verzichtete auf