Allenfalls wären zusätzliche Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Herkunft der Information über die strafrechtliche Verurteilung zu treffen und zu klären, ob die Speicherung dieser Informationen in ISIS für Zwecke des präventiven Staatsschutzes eine Zweckentfremdung dieser Daten darstellt. F. In der Folge führte der EDSB im Zusammenhang mit den vorliegenden Auskunftsgesuchen eine zweite Überprüfung beim BAP durch. Hinsichtlich der Einträge in ISIS gelangte er zum Schluss, dass keine unrechtmässigen Datenbearbeitungen über die Gesuchsteller vorliegen.