An einer nächsten Sitzung stellte die EDSK fest, dass es sich bei den in Zusammenhang mit den beiden hängigen Verfahren zu entscheidenden Fragen um Grundsatzfragen handelt, und beschloss die Erweiterung der EDSK um zwei Mitglieder. E. Danach erging ein Zwischenentscheid, mit welchem der EDSB eingeladen wurde, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der tatsächlich durchgeführten Datenbearbeitungen zu treffen und zu prüfen, ob für diese Datenbearbeitungen eine genügende gesetzliche Grundlage existiert, insbesondere: a) ob im Falle der Gesuchsteller Daten (namentlich als Konsequenz der Reorganisation des BAP) ohne die notwendige gesetzliche Grundlage bearbeitet wurden. b)