Aus den Vorakten ergibt sich, dass der EDSB im Rahmen der Überprüfung der Auskunftsersuchen der Gesuchsteller keine Empfehlungen abgegeben hat. Es findet sich in den Akten lediglich ein Schreiben hinsichtlich Abfrageroutinen, welches für die nachfolgende materielle Beurteilung nicht relevant ist. D. An einer nächsten Sitzung stellte die EDSK fest, dass es sich bei den in Zusammenhang mit den beiden hängigen Verfahren zu entscheidenden Fragen um Grundsatzfragen handelt, und beschloss die Erweiterung der EDSK um zwei Mitglieder.