Zur Begründung wurde angeführt, die Verweigerung der Auskunft verletze Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). B. Anlässlich des von ihr durchgeführten Augenscheins im Bundesamt für Polizei (beim Dienst für Analyse und Prävention [DAP] und bei der Bundeskriminalpolizei [BKP]) stellte die EDSK fest, dass sich die Einsichtsgesuche sowohl auf ISIS als auch auf JANUS beziehen. C. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der EDSB im Rahmen der Überprüfung der Auskunftsersuchen der Gesuchsteller keine Empfehlungen abgegeben hat.