3 (BWIS, SR 120) mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass der EDSB bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe. Daraufhin verlangten die Gesuchsteller von der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK), der EDSB bzw. das Bundesamt für Polizei (BAP) seien anzuweisen, ihnen Einsicht in die über sie gespeicherten Daten zu gewähren. Zur Begründung wurde angeführt, die Verweigerung der Auskunft verletze Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1).