Zusammenfassung des Sachverhalts: A. X beantragte in seinem eigenen Namen und im Namen des von ihm vertretenen Y beim Bundesamt für Polizei (BAP, nunmehr fedpol) Einsicht in alle über ihn und V gespeicherten Daten, insbesondere solche in ISIS (Institute for Security and International Studies). Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB; nunmehr Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter [EDÖB]) teilte den Gesuchstellern in der stets gleichlautenden Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit