- Gegenstand der Kontrollen. Der EDÖB und die EDÖK müssen im Rahmen ihrer Kontrollen abklären, ob Daten über die Gesuchsteller ohne gesetzliche Grundlage beziehungsweise gestützt auf gesetzeswidrige Verordnungsbestimmungen bearbeitet werden, und sie haben entsprechende Empfehlungen zur Behebung festgestellter Mängel in der Datenbearbeitung zu erlassen (E. 4 und 5). - Der EDÖB hat die durchgeführten Kontrollen angemessen zu dokumentieren (E. 6). - Die systematische Registrierung aller nach Art.